„Ist weiterhin eine Anmeldung des PV-Anlagenbetreibers beim Finanzamt erforderlich?“ Diese Frage wird uns – in Bezug auf den Zusammenhang PV Anlagen Finanzamt – oft gestellt. Und gerne informieren wir Sie hierzu näher: Als Photovoltaikanlagen-Betreiber gelten Sie mit der Einspeisung von Strom im Sinne des UStG als Unternehmer. Und als solcher müssen Sie sich – grundsätzlich wie alle anderen Unternehmer – beim Finanzamt steuerlich anmelden.
Weil der Staat aber bürokratische Aufwände verringern will, kann aber in bestimmten Fällen auf die steuerliche Anzeige über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach § 138 Absatz 1 AO und die Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung nach § 138 Absatz 1b AO an das Finanzamt verzichtet werden. Das gilt, wenn (wir zitieren) …
- die Betreiber von PV-Anlagen Gewerbetreibende im Sinne des § 15 EStG sind, deren Betrieb sich auf das Betreiben von nach § 3 Nummer 72 EStG begünstigten Photovoltaikanlagen beschränkt,
- das Unternehmen ausschließlich auf den Betrieb einer Photovoltaikanlage im Sinne des § 12 Absatz 3 Nummer 1 Satz 1 UStG beschränkt ist
- und die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG Anwendung findet.
Informieren Sie sich rund ums Thema PV Anlagen Finanzamt auch direkt beim Bundesfinanzministerium zu den gesetzlichen Regelungen: