Bis zum Inkrafttreten der geänderten Landesbauordnung kann die zuständige Bauaufsichtsbehörde auf Antrag der Bauherrschaft eine Reduzierung des Abstands für Photovoltaikanlagen, deren Außenseiten aus brennbaren Baustoffen (1,25 m) oder aus nichtbrennbaren Baustoffen (0,50 m) bestehen, bei Gebäuden der Gebäudeklasse 1 und 2 zulassen.
Photovoltaik-Anlagen auf Reihenhäusern werden somit lukrativer, da mehr Module installiert werden können. Die Ausnahme von der Einhaltung des Mindestabstandes zur Grenzwand kann schriftlich bei der Bauaufsichtsbehörde beantragt werden.
Folgendes gilt für die Gebäude:
Gebäudeklasse 1
1a) freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m²
1b) freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude
Gebäudeklasse 2)
Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m²
Download: Antrag auf Abweichung (196 KB)
Downlaod: Novellierung der Landesbauordnung (375 KB)